Entsprechend umfangreich war das Aktenmaterial und der Arbeits- und Zeitaufwand des Gerichts. Hinzu kommt die Durchführung einer Vorverhandlung sowie eines Augenscheins. Insgesamt erweisen sich deshalb Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 6'000.00 als angemessen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren durchgedrungen und seine Beschwerde - 43 - deshalb gutzuheissen ist, hat die Gemeinde als unterliegende Partei die Verfahrenskosten in vollem Umfang zu tragen.