In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, komplizierten rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnissen und/oder besonders hohem Streitwert können die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT). In der vorliegenden Streitigkeit waren unter anderem Buchhaltungsunterlagen der spezialfinanzierten «Kanalisationskasse» der Einwohnergemeinde B.____ für einen Zeitraum von 20 Jahren auf verschiedene Punkte im Zusammenhang mit dem Kostendeckungsprinzip hin zu würdigen. Entsprechend umfangreich war das Aktenmaterial und der Arbeits- und Zeitaufwand des Gerichts.