2.6 Fazit Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers, das Legalitätsprinzip (E. 2.1), das Gleichbehandlungsgebot (E. 2.2), das Verursacherprinzip (E. 2.3) und das Kostendeckungsprinzip (E. 2.5) seien verletzt, als unbegründet erwiesen haben, die angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr jedoch in einem offensichtlichen Missverhältnis zur von der Beschwerdegegnerin erbrachten Anschluss- bzw. Erschliessungsleistung steht, weshalb sich die Rüge des Beschwerdeführers, das Äquivalenzprinzip sei verletzt, als begründet erwiesen hat (E. 2.4). Die angefochtene Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von CHF 105’787.50 (exkl.