Die Gegenüberstellung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen ergibt für den 40-jährigen Betrachtungszeitraum einen Ausgabenüberschuss von CHF 4'184’049.00. Mit anderen Worten überschiessen die Ausgaben der Jahre 1999 bis 2038 die Einnahmen desselben Zeitraums um 14.87% der Einnahmen. Angesichts dieses Ausgabenüberschusses erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Kanalisationsanschlussgebühr verletze das Kostendeckungsprinzip, als unbegründet. 10 Die eingesetzten Werte wurden auf den nächstgelegenen ganzen Frankenbetrag auf- oder abge- rundet. - 42 -