Jahr 2008 und im Jahr 2016 beruht. Wie bereits mehrfach erwähnt, sind unter «effektiv widereingebrachten Wiederbeschaffungskosten» nur tatsächlich getätigte und buchhalterisch belegte Investitionen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer liess sich zur Höhe der effektiv wiedereingebrachten Wiederbeschaffungskosten nicht vernehmen. Nach der eingangs erwähnten und in konstanter Praxis angewandten Berechnungsmethode sind für den vergangenheitsbezogenen Betrachtungszeitraum lediglich effektiv wiedereingebrachte Wiederbeschaffungskosten in der Höhe von CHF 5'292.030.00 erstellt. - 41 -