Die Beschwerdegegnerin beziffert die effektiv wiedereingebrachten Wiederbeschaffungskosten für die 20 Jahre des vergangenheitsorientierten Zeitraums mit CHF 14'116'784.00. Wie aus einer E-Mail des stellvertretenden Gemeindeverwalters der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2020 an ihren Rechtsvertreter hervorgeht (Beilage Nr. 31, S. 2), beruht der von der Beschwerdegegnerin errechnete Wert nicht auf dem Total der Investitionsausgaben des vergangenheitsbezogenen Beurteilungszeitraums abzüglich der Investitionen in Neuanlagen, sondern auf einer Art «Plausibilitätsrechnung», welche statt auf Investitionsausgaben massgebend auf den Wiederbeschaffungswerten der Kanalisationsanlagen im