2.5.3.2.3 Wiedereingebrachte effektive Wiederbeschaffungskosten Wie bereits unter E. 2.5.2.5 ausgeführt, sind die während der vergangenheitsbezogenen 20 Jahre effektiv wiedereingebrachten Wiederbeschaffungskosten von den Aufwendungen für Neuanlagen im gleichen Zeitraum abzugrenzen und errechnen sich, indem vom Total der Investitionsausgaben die Investitionen in Neuanlagen abgezogen werden.