Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihre von der konstanten Rechtsprechungspraxis abweichende Berechnung nicht auf Gründe, welche es rechtfertigen würden, für die Beurteilung des vorliegend streitgegenständlichen Sachverhalts von der enteignungsgerichtlichen Praxis abzuweichen. Zur Ermittlung der mutmasslichen Gebühreneinnahmen der 20 Jahre des zukunftsbezogenen Betrachtungszeitraums ist folglich auch im Falle der Beschwerdegegnerin auf die durchschnittlichen Jahreseinnahmen der letzten vier Jahre abzustellen.