Dieses während der vergangenheitsbezogenen Periode angesparte Eigenkapital ist entsprechend der unter E. 2.5.2.5 erläuterten Praxis für die 20 Jahre des zukunftsbezogenen Betrachtungszeitraums zu einem Zinssatz von 2 % p.a. zu verzinsen. Was die Zinsrechnung des Beschwerdeführers auf der Basis eines Jahreszinssatzes von 4% anbelangt, ist seiner Begründung lediglich zu entnehmen, dass er diesen Zinssatz für angemessen hält. Weshalb vorliegend statt des in konstanter Rechtsprechung zur Anwendung gebrachten Zinssatzes von 2% pro Jahr ein doppelt so hoher Jahreszinssatz gerechtfertigt sein soll, erklärt der Beschwerdeführer nicht.