Nach § 24 Abs. 1 GRV handelt es sich bei letzteren um zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind. Demnach sind die Vorfinanzierungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin als Eigenkapital im Nullpunkt zu berücksichtigen. Die Abwasserkasse der Beschwerdegegnerin wies per Ende 2018 bzw. am 1. Januar 2019 ein Eigenkapital von CHF 2'139'879.58 und Vorfinanzierungen in der Höhe von CHF 6'744'655.54 auf, d.h. einen massgebenden Eigenkapitalstand von total CHF 8'884'534.12 (vgl. Duplik, Beilage Nr. 27).