Strittig ist zwischen den Parteien, ob auch die von der Beschwerdegegnerin gebildeten Vorfinanzierungen für künftige Investitionsvorhaben zum Eigenkapital zu zählen sind. Gemäss § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden (Gemeinderechnungsverordnung) vom 14. Februar 2012 (GRV, SGS 180.10) besteht das Eigenkapital unter anderem aus Vorfinanzierungen (lit. e). Nach § 24 Abs. 1 GRV handelt es sich bei letzteren um zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind.