vorhandene Eigenkapital in Abzug zu bringen. Damit wird sichergestellt, dass keine ausserhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Einflussfaktoren in die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben Eingang finden. Der Abzug des zu Beginn des 40-jährigen Beurteilungshorizonts vorhandenen Eigenkapitals grenzt den relevanten Betrachtungszeitraum somit gegenüber der weiter zurückliegenden Vergangenheit ab (Urteil des EntGer vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.5.4.2.1). An dieser Praxis ist festzuhalten.