14 und Rz. 16). Die Beschwerdegegnerin beziffert den Eigenkapitalstand inklusive Vorfinanzierungen per Ende 2019 dagegen mit CHF 7'160'267.24 per 31. Dezember 2019. Mit Blick auf den 20-jährigen, zukunftsorientierten Betrachtungszeitraum bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass das Eigenkapital bis ins Jahr 2023 aufgrund diverser Entnahmen aus Vorfinanzierungen massiv abnehmen werde (zum Ganzen HV-Protokoll, S. 3 mit Verweis auf die Plädoyernotizen der Beschwerdegegnerin [dort S. 4] sowie Duplik, Ziff. 12). Nach der unter E. 2.5.2.5 erwähnten Praxis der Baselbieter Gerichte ist vom Eigenkapitalstand im Nullpunkt das zu Beginn des vergangenheitsbezogenen Betrachtungszeitraums