Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, ob und – wenn ja – in welcher Höhe auf dem GEP beruhende Investitionen in zukünftig zu erstellende Neuanlagen geplant sind. Die Beschwerdegegnerin zu deren Gunsten sich die Berücksichtigung von GEP-Kosten auswirken würde, macht ferner auch keine solchen Kosten geltend. Entsprechend sind ausgabenseitig keine GEP-Kosten zu berücksichtigen. 2.5.3.2 Einnahmetotal