Wiederbeschaffungswert der ARA F.____ (G.____) per 31. Dezember 2018 beläuft sich auf mindestens CHF 6'877'000.00, da der Einwohnergleichwert zusätzlich zur Einwohnerzahl (d.h. zur Wohnbevölkerung) für die Anteilsermittlung zu berücksichtigen wäre, vorliegend jedoch unbekannt geblieben ist und deswegen nicht hat miteinbezogen werden können. Bezogen auf den massgebenden Beurteilungszeitraum von 40 Jahren resultiert bei einer Lebensdauer von 80 Jahren (dazu statt vieler KGE VV vom 7. Dezember 2016 [810 14 246] E. 6.5.2) ein ausgabenseitig zu berücksichtigender Wiederbeschaffungswert für den Anteil der ARA F.____ (G.____) von CHF 3'438'500.00.