Aus der erwähnten Dokumentation des AIB geht hervor, dass der Wiederbeschaffungswert der ARA F.____ (G.____) CHF 1'300.00 pro Einwohnerwert beträgt. Der Einwohnerwert setzt sich aus der Einwohnerzahl (d.h. der Wohnbevölkerung) und dem Einwohnergleichwert zusammen (d.h. dem in «Einwohnern» ausgedrückten Abwasseranfall von gewerblichen und industriellen Zulieferern). Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Anteil am 6 § 15 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung (kGSchV) vom 13. Dezember 2005 (SGS 782.11). - 35 -