Das kantonale Gewässerschutzrecht sieht mit Blick auf die Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz der ARA vor, dass der jeweilige Kläranlagenbetreiber dieselben anteilsmässig6 auf die an die jeweilige Anlage angeschlossenen Gemeinden überträgt (§ 12 Abs. 2 GSchG BL). Die Gemeinden wiederum übertragen die ihnen beim Vollzug des Gewässerschutzrechts entstandenen Kosten – namentlich auch die ihnen nach § 12 GSchG BL übertragenen – mittels Gebühren auf die Abwasserlieferanten bzw. Verursacher (vgl. § 13 Abs. 1 GSchG BL).