Nachdem die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 nicht zum Wiederbeschaffungswert ihrer Kanalisationsnebenanlagen geäussert hatte, forderte das Gericht sie mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2020 erneut dazu auf, diesen zu beziffern. Da der Wiederbeschaffungswert der Kanalisationsnebenanlagen auch nach der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2020 unbeziffert geblieben war, gleichzeitig jedoch gerichtsnotorisch ist, dass jede Gemeinde einer Abwasserreinigungsanlage (ARA) angeschlossen ist, zog das Enteignungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. April 2020 in Nachachtung