einzureichen (vgl. Dispositivziffer 4 der erwähnten Präsidialverfügung). Nachdem die Beschwerdegegnerin sich in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 nicht zum Wiederbeschaffungswert ihrer Kanalisationsnebenanlagen geäussert hatte, forderte das Gericht sie mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2020 erneut dazu auf, diesen zu beziffern.