2.5.3.1.1.2 Nebenanlagen Wie unter E. 2.5.3.1.1 ausgeführt sind neben den Wiederbeschaffungskosten des Leitungsnetzes auch die Kosten für die Wiederbeschaffung der Nebenanlagen ausgabenseitig zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019 dazu aufgefordert worden, den Wiederbeschaffungswert sämtlicher zur Kanalisation gehörenden Nebenanlagen per 31. Dezember 2018 zu beziffern und allfällige Belege dazu 5 Der Index wird halbjährlich jeweils per April und Oktober erhoben. - 34 -