810 06 120] in E. 8.2 für eine andere Baselbieter Gemeinde). Mit Blick auf den Laufmeterpreis von Wasserleitungen hat das Kantonsgericht im Jahr 2016 entschieden, dass der Laufmeterpreis für Wasserleitungen der Teuerung gemäss Baupreisindex anzupassen ist (KGE VV vom 7. Dezember 2016 [810 14 246] E. 6.2.2.3). Analoges hat vorliegend für den Laufmeterpreis von Kanalisationsleitungen zu gelten (Urteil des Ent- Ger vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.5.4.1.1.1). Vorliegend ist der oben genannte Laufmeterpreis folglich auf den Nullpunkt des hier massgebenden 40-jährigen Betrachtungshorizonts, d.h. 1. Januar 2019, zu indexieren.