Mangels Erklärung ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei der Längenangabe des Bauverwalters vom 23. November 2020 um die zutreffende handeln soll bzw. aus welchem Grund sich die notabene von der Beschwerdegegnerin eigens zum Nachweis der Netzlänge eingereichte Bestätigung der Jermann Ingenieure + Geometer AG vom 6. März 2020 als unzutreffend herausgestellt haben soll. Entsprechend der Regelung zur Verteilung der objektiven Beweislast (dazu E. 2.5.2) ist im Folgenden von einer Netzlänge per 1. Januar 2019 von 33'388 m auszugehen. - 33 -