Das Enteignungsgericht ist in der Würdigung der abgenommenen Beweismittel frei (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VPO). Die kürzere Längenangabe von 33'388 m ist mit einer eigens zum Zweck, die Länge des Kanalisationsnetzes nachzuweisen, eingeholten Bestätigung der Jermann Ingenieure + Geometer AG vom 6. März 2020 belegt (Beilage Nr. 27 der Beschwerdegegnerin). Die längere Angabe von 34'047 m geht auf handschriftliche Ergänzungen des Bauverwalters der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2020 (Beilage Nr. 31 der Beschwerdegegnerin) zurück.