KÜRSTEINER, a.a.O., Rz. 119 [m.w.H. in Fn. 311]). Während aufgrund mangelnder Angaben in seiner Replik unklar geblieben ist, auf welcher Länge des Leitungsnetzes der vom Beschwerdeführer errechnete Wiederbeschaffungswert basiert, bezifferte die Beschwerdegegnerin die Netzlänge zunächst mit 33'388 m per 22. Dezember 2018 und später mit 34'047 m per 1. Januar 2019. Beide Werte sind mit Beilagen dokumentiert. Fraglich ist, welche der beiden Längenangaben das Gericht seiner Überprüfung zugrunde zu legen hat. Das Enteignungsgericht ist in der Würdigung der abgenommenen Beweismittel frei (§ 12 Abs. 1 Satz 2 VPO).