Nach dem Ausgeführten stimmen die Parteien im Hinblick auf die angenommene Lebensdauer der Leitungen mit der Praxis der Baselbieter Gerichte überein, wonach auf eine Lebensdauer des Abwasserleitungsnetzes von 80 Jahren abzustellen ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 5; KGE VV vom 7. Dezember 2016 [810 14 246] E. 6.3.1-6.; KÜRSTEINER, a.a.