Nachdem die Beschwerdegegnerin es unterlassen hatte, die Länge des Leitungsnetzes in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 zu beziffern, forderte das Gericht sie mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2020 erneut zur Bezifferung der Netzlänge auf. Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Netzlänge der Kanalisation hierauf in ihrer Eingabe vom 8. April 2020 einmal mit 33'388 m2 per 22. Dezember 2018, in der gleichen Eingabe an anderer Stelle mit 33'581 m3 per 20. Juli 2016 und mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 wiederum mit 34'047 m4 per 1. Januar