Die Beschwerdegegnerin ist mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2019 dazu aufgefordert worden, in Metern anzugeben, wie lange das Kanalisationsleitungsnetz per 31. Dezember 2018 gewesen sei, und allfällige Belege dazu einzureichen (vgl. Dispositivziffer 4 der erwähnten Präsidialverfügung). Nachdem die Beschwerdegegnerin es unterlassen hatte, die Länge des Leitungsnetzes in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2019 zu beziffern, forderte das Gericht sie mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2020 erneut zur Bezifferung der Netzlänge auf.