Die gewässerschutzrechtlichen Erlasse des Bundes und des Kantons Basel-Landschaft beantworten nicht, welche Anlageteile zur Ab- wasserentsorgungs- bzw. Kanalisationsanlage gehören. Im Interesse eines qualitativ möglichst hochwertigen und verursachergerecht finanzierten Gewässerschutzes ist der Anlagebegriff im Abwasserwesen analog zur für das Wasserversorgungswesen geltenden Regelung nach Art. 2 lit. d der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.11) so umfassend wie möglich zu definieren. Neben dem Leitungsnetz umfasst das Kanalisationswerk deshalb alle weiteren Anlageteile, «[…]