Weil auf der Ausgabenseite die Wiederbeschaffungskosten pauschal in vollem Umfang berücksichtigt werden, sind zur Vermeidung einer doppelten Anrechnung – d.h. als Korrekturposten – die effektiv wiedereingebrachten Wiederbeschaffungskosten als Einnahmen zu behandeln (KGE VV vom 17. August 2011 [810 10 432] E. 5.6). Die effektiv wiedereingebrachten Wiederbeschaffungskosten sind von den Aufwendungen für Neuanlagen abzugrenzen und errechnen sich, indem vom Total der Investitionsausgaben die Investitionen in Neuanlagen abgezogen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_1020/2011 vom 16. November 2012 E. 5.2; zum Ganzen auch Urteil des EntGer vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.5.2.5).