E. 11). Zu deren Ermittlung stellt das Enteignungsgericht praxisgemäss auf die durchschnittlichen Jahreseinnahmen der letzten vier Jahre ab (vgl. Urteile des EntGer vom 27. März 2014 [650 06 15] E. 4.7 sowie vom 15. Juni 2017 [650 14 117] E. 2.2.2.2.2). Weil auf der Ausgabenseite die Wiederbeschaffungskosten pauschal in vollem Umfang berücksichtigt werden, sind zur Vermeidung einer doppelten Anrechnung – d.h. als Korrekturposten – die effektiv wiedereingebrachten Wiederbeschaffungskosten als Einnahmen zu behandeln (KGE VV vom 17. August 2011 [810 10 432] E. 5.6).