Mit anderen Worten ist das während der vergangenen 20 Jahre angesparte Eigenkapital in den auf den Nullpunkt folgenden 20 Jahren abzubauen, wobei praxisgemäss von einem linearen Kapitalabbau auszugehen ist, sodass sich der Zinsertrag letztlich halbiert (vgl. Urteile des EntGer vom 15. Juni 2017 [650 14 117] E. 2.2.2.2.1 in fine sowie vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.5.3.2.1). Weiter sind die mutmasslichen Gebühreneinnahmen der kommenden 20 Jahre zu den Einnahmen hinzuzurechnen (KGE VV vom 27. Mai 2009 [810 06 120] - 30 -