Bei der Berechnung des Zinsertrags gilt es zu berücksichtigen, dass das Kostendeckungsprinzip verlangt, dass Einnahmen und Ausgaben über den Betrachtungszeitraum von 40 Jahren ausgeglichen sind. Mit anderen Worten ist das während der vergangenen 20 Jahre angesparte Eigenkapital in den auf den Nullpunkt folgenden 20 Jahren abzubauen, wobei praxisgemäss von einem linearen Kapitalabbau auszugehen ist, sodass sich der Zinsertrag letztlich halbiert (vgl. Urteile des EntGer vom 15. Juni 2017 [650 14 117] E. 2.2.2.2.1 in fine sowie vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.5.3.2.1).