16. August 2010 E. 5; zuletzt KGE VV vom 7. Dezember 2016 [810 14 246] E. 6.1.1). Dabei ist gemäss der neueren Praxis des Enteignungsgerichts von einem fixen Nullpunkt auszugehen und dasjenige Jahr, in welchem die angefochtene Verfügung erlassen wurde, als - 29 -