Da beim Kanalisationsnetz die Bau- und Amortisationskosten über eine längere Zeit und oft unregelmässig anfallen, ist für die Überprüfung des Kostendeckungsprinzips eine Gesamtbetrachtung aller Aufwendungen und Erträge über einen längeren Zeitraum, welcher auch die Vergangenheit miteinbezieht, anzustellen (Urteile des BGer 2C_322/2010 vom 22. August 2011 E. 3 und 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 5.3). Nach der vom Bundesgericht bestätigten Baselbieter Gerichtspraxis ist bei der Überprüfung des Kostendeckungsprinzips auf einen Zeithorizont von jeweils 20 Jahren für die Vergangenheit und für die Zukunft, d.h. von insgesamt 40 Jahren, abzustellen (Urteil des BGer 2C_644/2009 vom