Bern, Basel 2009, S. 93 m.w.H.). Demnach dürfen die Gesamteinnahmen aus den erhobenen Abgaben die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur (d.h. maximal) geringfügig übersteigen (BGE 124 I 11 E. 6c 20). Dem Gesamtaufwand sind dabei auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen sowie Reserven und nicht bloss die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs zuzurechnen (TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 58, Rz. 13; BGE 126 I 180 E. 3a.aa 188).