611 und 624). Übertragen auf die Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips bedeutet dies, dass sich die Folgen beweislos gebliebener Ausgaben zu Lasten der Beschwerdegegnerin und die Folgen beweislos gebliebener Einnahmen zu Lasten des Beschwerdeführers auswirken. - 27 -