Die erwähnte Prozessmaxime besagt, dass das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts verantwortlich und nicht an die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien gebunden ist. Mit anderen Worten kann und soll das Gericht fehlende Sachverhaltselemente aus eigener Initiative ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (statt vieler BGE 96 V 95; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 988 ff.). Die Beweisführungspflicht im enteignungsrechtlichen Verfahren trifft somit das Gericht (vgl. RHINOW /KOLLER /KISS/THURNHERR/