2.4.3.3 Reduktion der Anschlussgebühr Fraglich bleibt letztlich, auf welchen Betrag die angefochtene Anschlussgebühr zu reduzieren ist. Angesichts dessen, dass das Äquivalenzprinzip vor offensichtlich überhöhten Abgaben schützt, ist eine unverhältnismässig hohe Gebühr nicht auf ein dem objektiven Wert der gebührenpflichtigen Leistung entsprechendes, angemessenes Mass zu reduzieren, sondern betragsmässig lediglich so weit zu ermässigen, dass gerade kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der reduzierten Gebühr und dem objektiven Wert der zu entgeltenden Leistung mehr vorliegt.