Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer lediglich 3-5 Tonnen seiner durchschnittlichen Jahreskartoffelernte von ca. 3'500 Tonnen wäscht (AS- Protokoll, S. 3 und 8) oder mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass er alle Kartoffeln wäscht, kann vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der vorliegenden Äquivalenzprüfung die Maximalleistungsfähigkeit der Einlaufrinne (15 BW) zur Quantifizierung der Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin massgebend ist, offen bleiben, da über die fragliche Rinne so oder anders maximal 1.5 Liter Wasser pro Sekunde abgeleitet werden können (vgl. E 2.4.3.1 in fine).