Auch eine vergleichende Betrachtung veranschaulicht die konstatierte Verletzung des Äquivalenzprinzips: Für ein Einfamilienhaus mit einem Volumen von 850 m3, das sich in der Wohnzone befindet, wäre gemäss dem einschlägigen Tarif der Beschwerdegegnerin von CHF 28.00 pro Kubikmeter eine Kanalisationsanschlussgebühr von CHF 23'800.00 geschuldet.