Der Vergleich macht deutlich, dass die angefochtene, schematisch nach dem Gebäudevolumen bemessene Kanalisationsanschlussgebühr im Falle der vorliegend zu beurteilenden Kartoffellagerhalle in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Anschlusses an die kommunale Kanalisation steht. Die Rüge des Beschwerdeführers, die geltend gemachte Kanalisationsanschlussgebühr verletze das Äquivalenzprinzip, erweist sich demnach als begründet.