bis anhin kein Entscheid, in welchem festgestellt worden wäre, dass eine Kanalisationsanschlussgebühr das Äquivalenzprinzip verletzt (vgl. dazu Urteil des EntGer vom 29. Oktober 2020 [650 18 41] E. 2.6.3.2). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips erkannte das Enteignungsgericht bisher in zwei Fällen, welche beide eine nach dem Gebäudeversicherungswert bemessene Wasseranschlussgebühr zum Gegenstand hatten: Einmal resultierte ein hypothetischer Abgabesatz von CHF 2'346.50 pro Belastungswert (vgl. Urteil des EntGer - 24 -