Festzuhalten bleibt, dass als Erschliessungsleistung der Beschwerdegegnerin einzig die in der Kartoffelannahmehalle vorhandene, an die Kanalisation angeschlossene Einlaufrinne mit einer Leistungsfähigkeit bzw. einem Ablaufvolumen von 1.5 Litern Abwasser pro Sekunde (vgl. AS Protokoll, S. 3) respektive 15 Belastungswerten zu berücksichtigen ist.