Wie gezeigt wurde, fehlt es für das gegebenenfalls in den Bach eingeleitete Niederschlagswasser an einer rechtsgrundstiftenden Leistung der Beschwerdegegnerin. Da eine Inanspruchnahme der kommunalen Kanalisation für die Entwässerung des Dachwassers ausgeschlossen ist (fehlende Nutzungsmöglichkeit), fehlt es der Beschwerdegegnerin also an einem Rechtsgrund, der es ihr erlauben würde, für das Dachwasser bzw. dessen Entwässerung in den E.____bach eine Anschlussgebühr zu verlangen (vgl. MÜLLER BRUNNER, Keine Gebühr für die Einleitung von Regenwasser in ein öffentliches Gewässer, in: Thema Umwelt 4/2006, S. 21).