Letzteres verfügt über ein Fassungsvermögen von total 280 m3. Das Gesamtvolumen setzt sich aus einem Retentionsvolumen (d.h. Rückhaltevolumen) von 60 m3, welches der Beschwerdeführer als Auflage zur Bewilligung der Einleitung von Sauberwasser in die E.____bachverdolung hat realisieren müssen (vgl. Beilagen 8 und 9 zur Beschwerdebegründung), sowie einem Speichervolumen von zusätzlichen 220 m3, welches der Beschwerdeführer freiwillig gebaut hat, um das Niederschlagswasser für seinen Landwirtschaftsbetrieb nutzen zu können (d.h. zur Wassereinsparung), zusammen (vgl. Beilage 10 zur Beschwerdebegründung sowie statt vieler die diesbezügli-