Da die versiegelten Aussenflächen ein leichtes Gefälle von der Lagerhalle weg aufweisen, kann ausgeschlossen werden, dass das auf ihnen anfallende Niederschlagswasser über die in der Kartoffelannahmehalle gelegene Rinne in die Kanalisation gelangen könnte. Das nicht auf dem Dach, sondern auf der versiegelten Fläche anfallende Niederschlagswasser belastet damit die Kanalisation der Beschwerdegegnerin nicht, weshalb es auch als Gegenstand der gebührenpflichtigen Leistung der Beschwerdegegnerin ausser Betracht fällt. Für die Beurteilung der Äquivalenz der angefochtenen Anschlussgebühr ist es damit irrelevant.