Das auf der gebührenbetroffenen Parzelle anfallende Regenwasser, welches nicht auf dem Dach der Lagerhalle niederschlägt, versickert unbestrittenermassen. Am Augenschein haben im Aussenbereich keine Kanalisationsbauten festgestellt werden können. Da die versiegelten Aussenflächen ein leichtes Gefälle von der Lagerhalle weg aufweisen, kann ausgeschlossen werden, dass das auf ihnen anfallende Niederschlagswasser über die in der Kartoffelannahmehalle gelegene Rinne in die Kanalisation gelangen könnte.