Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet oder gelagert werden (lit. b). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Niederschlagswasser um nicht verschmutztes Abwasser im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. - 21 -