Gleichzeitig geht ein grösseres Hallenvolumen mit gesteigerten Nutzungsmöglichkeiten einher. Eine gesteigerte Nutzung kann wiederum zu einem höheren Abwasseranfall führen. Die Bemessung der vorliegend angefochtenen Anschlussgebühr ist folglich unter äquivalenzprinzipiellen Gesichtspunkten nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil das Abwasserreglement der Beschwerdegegnerin als Bemessungsgrundlage auf das Gebäudevolumen abstellt. - 18 -