11, S. 4). Dafür sei auch eine Anschlussgebühr zu entrichten (Duplik, Ziff. 11, S. 4). Den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag zur Einholung einer «Expertise bzw. Befragung - 17 - eines Experten betreffend die Berechnung zur Inanspruchnahme des Überlaufs des Retentionsbeckens» (Duplik, Ziff. 11, S. 5) hat das Enteignungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. September 2020 unter Angabe einer Begründung abgewiesen.